Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der Gewerbeschau am 13. und 14. April 2017.
Ebenso können Sie sich die AGB gerne als PDF-Zusammenfassung herunterladen.
Die Anmeldung erfolgt durch ordnungsgemäßes Ausfüllen und Zusenden des
Anmeldeformulares und ist verbindlich.
Zugelassen sind alle Gewerbetreibenden aus der Region. Der Veranstalter behält sich vor, den Ausstellerkreis zu erweitern. Über die Zulassung und Berücksichtigung der gewünschten Standfläche und Platzierung entscheidet die Ausstellungsleitung.
Wünsche von Ausstellern über die Zuweisung von bestimmten Standflächen werden soweit wie möglich berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden. Die Zulassung zur Gewerbeschau erfolgt durch Bezahlung der Rechnung. Besteht trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug, ist die Ausstellungsleitung berechtigt, eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen.
Die Zulassung bzw. Standzuweisung erfolgt schriftlich durch die Ausstellungsleitung nach Begleichung der Anzahlung.
3.1. Der Mietpreis beträgt je qm Fläche
Innenflächen EUR 33,00 zzgl. Mwst.
(Standrückwand und Standblende auf Anfrage)
Freigelände EUR 27,00 zzgl. Mwst.
Der Preis bezieht sich auf die zur Verfügung gestellte Fläche, die Konzeption und Organisation.
Der Organisator führt Maßnahmen zur Besucherwerbung wie Plakatierung, Anzeigen und Sonderveröffentlichungen durch. Der Veranstalter ist berechtigt, die reservierte Standfläche anderweitig zu vergeben, wenn die Standmiete nicht zum vereinbarten Termin auf dem Konto des Veranstalters eingegangen ist.
3.2. Stromanschlussgebühr pauschal
Lichtstromanschluss EUR 60,00 bis 2 kW
Starkstromanschluss EUR 85,00
Die Preise verstehen sich inklusive verbrauchter Einheiten.
Jedem Aussteller wird ein Grundpaket Werbemittel (Plakate, Handzettel) kostenlos zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Werbemittel auf Anfrage.
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Gewerbeausstellung
unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen
a) die Gewerbeschau vor Eröffnung abzusagen
b) die Messe zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich
dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten
Messe ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen.
c) die Messe zu verkürzen.
Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen.
Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Standeinteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach konzeptionellen Gesichtspunkten, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist.
Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.
Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung gibt dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Fläche. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes werden dem Aussteller unverzüglich mitgeteilt.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Die in der Anmeldung/Rechnung genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Nach Anmeldung und Standbestätigung wird 25% der Standmiete nach Rechnungsstellung fällig, der Restbetrag zum 31.01.2019. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge (ohne jeden Abzug) ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche. Die Zahlung erfolgt gegen Abbuchung. Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann vertragswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.
Bei Rücktritt nach dem 31.01.2019 wird für die entstandenen Kosten eine
Abstandssumme von 50% der Standmiete in Rechnung gestellt, es sei denn, der Stand kann anderweitig vermietet werden. Kann ein Stand nicht anderweitig vermietet werden, ist die Ausstellungsleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbe-Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, sind nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der angegebenen Fristen fertig zu stellen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar (Norm B1) sein.
Aufbau- und Abbauzeiten:
Die Termine werden rechtzeitig online zur Verfügung stehen:
www.messe-gemeinsam-stark.de
Kein Stand darf vor Beendigung der Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
Generell ist darauf zu achten, dass beim Auf- und Abbau Sorgfalt geübt wird.
Etwaige Schäden an Fußböden, Wänden und an miet- oder leihweise zur Verfügung
gestellten Materialien oder an Gegenständen von Mitausstellern gehen zu Lasten des Ausstellers. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
Nicht abgebaute Stände / Ausstellungsgegenstände nach den für den Abbau vorgesehenen Fristen werden auf Kosten des Ausstellers entfernt, unter
Ausschluss der Haftung.
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Ausstellung zu belegen.
Die Reinigung der Stände sowie der Zugangsbereich zum Stand obliegt dem Aussteller und muss nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Der Aussteller hat seine Abfälle mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben.
Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von der von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firma ausgeführt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführten Anschlüssen entstehen.
Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung.
Während der Nacht von Freitag 12.04.2019 auf Samstag 13.04.2019 und Samstag auf Sonntag 14.04.2019 wird das Gelände jeweils von 19.00 bis 10.00 Uhr bewacht.
Der Veranstalter übernimmt allerdings keine Haftung für Verlust oder Beschädigung des Ausstellungsgutes.
In der Nacht von Sonntag 14.04.2019 auf Montag 15.04.2019 findet keine Bewachung mehr statt.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Veranstalter versichert die Ausstellung gegen Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Es wird den Ausstellern empfohlen, ihr Ausstellungsgut auf eigene Kosten über ihre eigenen Versicherungen zu versichern.
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
Von den Allgemeinen Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne dieser Vertragsbedingungen nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen davon nicht berührt.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Neuburg a.d. Donau
Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße gegen das UWG vom Aussteller zu vertreten sind.